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Archiv für Februar 2009

Sorgerechtsentzug bei umgangsunwilligem Kind, OLG Schleswig - Beschluss vom 15.05.2008 , 7 UF 41/07

geschrieben am  04.02.2009 um 15:23 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Der vermehrte Kontakt eines umgangsunwilligen Kind zu seinem Vater kann nach Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht durch weitere Einschränkungen des Alleinsorgerechts der Mutter erzwungen werden, wenn dies zur Gefährdung des Kindeswohls führt.

Das OLG sieht jeden weiteren Eingriff gemäß § 1666 BGB in das Sorgerecht der Antragsgegnerin als unverhältnismäßig an. Bei der Anhörung des Kindes habe sich ergeben, dass das Kind Angst vor dem Antragsteller habe. Ein vollständiger Entzug des Sorgerechts würde zu einer massiven Gefährdung des Kindeswohls führen. Ebenso wenig wie ein umgangsunwilliger Elternteil zwangsweise zum Umgang angehalten werden könne (siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008, 1 BvR 1620/04) könne ein ...

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Wohnvorteil nach Verkauf des Familienheims und Erlöseinsatz für Neuerwerb, BGH - Urteil vom 01.10.08, XII ZR 62/07

geschrieben am  04.02.2009 um 15:07 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Erwirbt der Unterhaltspflichtige nach  Veräußerung des Familienheims mit dem Erlös ein neues Eigenheim, so setzt sich der Wohnvorteil an dem versäußerten Eigenheim in dem Wohnvorteil des neuen Eigenheims fort und bestimmt den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Übersteigen die Zinsen aus einem Kredit, der zum Erwerb des neuen Eigenheims aufgenommen wurde, den Wohnvorteil, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht. 

Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Adoption eines Kindes - BGH, Urteil vom 01.10.2008 - XII ZR 62/07

geschrieben am  04.02.2009 um 15:00 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Adoptiert der geschiedene Unterhaltspflichtige ein Kind seiner neuen Ehefrau, so werden die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe im Sinne des § 1578 BGB durch den Bedarf dieses Kindes und der neuen Ehefrau geprägt.

Dieses Urteil des BGH ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 06.02.2008, nach dem auch nach Scheidung der Ehe eintretende Umstände grundsätzlich bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme bestehe nur soweit ein unterhaltsbezogenes schuldhaftes Verhalten des Unterhaltspflichtigen gegeben sei. Ein solches sei nicht gegeben, wenn aus der neuen Ehe ein weiteres Kind hervorgeht oder ein Kind adoptiert wird

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