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Wohnvorteil nach Verkauf des Familienheims und Erlöseinsatz für Neuerwerb, BGH - Urteil vom 01.10.08, XII ZR 62/07
Erwirbt der Unterhaltspflichtige nach Veräußerung des Familienheims mit dem Erlös ein neues Eigenheim, so setzt sich der Wohnvorteil an dem versäußerten Eigenheim in dem Wohnvorteil des neuen Eigenheims fort und bestimmt den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Übersteigen die Zinsen aus einem Kredit, der zum Erwerb des neuen Eigenheims aufgenommen wurde, den Wohnvorteil, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht.