Fachanwältin für Familienrecht / Bank- und Kapitalmarktrecht

Von März bis November 2000 und von September 2011 - März 2012 habe ich zwei Fachanwaltslehrgänge besucht, hierbei Abschlussklausuren mit Erfolg bestanden und darf mich nach Prüfung und Angabe der von mir in den letzten drei Jahren vor Antragstellung bearbeiteten 120/60 Fällen in anonymisierter Form aufgrund der Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer Köln

FACHANWÄLTIN für FAMILIENRECHT

und

FACHANWÄLTIN für BANK- und KAPITALMARKTRECHT

nennen.

FACHANWALT darf sich ein Rechtsanwalt nur unter folgenden Voraussetzungen nennen:

Er/Sie muss innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein und nachweisen, auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu verfügen. Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs, mindestens drei bestandene Leistungskontrollen (mindestens einstündige, in der Regel aber fünfstündige Klausuren), in Ausnahmefällen auch noch einer "Fachgespräch" genannten mündlichen Prüfung, gefordert. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet (z. B. Familienrecht: 120 Fälle / Bank- und Kapitalmarktrecht 60 Fälle in drei Jahren) nötig. Nach Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden, indem er an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung hörend oder dozierend teilnimmt oder wissenschaftliche Artikel auf dem entsprechenden Fachgebiet veröffentlicht.

 

Weitere Tätigkeitsschwerpunkte:

ERBRECHT

Nach der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2002 des Statistischen Bundesamtes beliefen sich die Erwerbe von Todes wegen (Erbschaften, Vermächtnisse usw.), für die im Jahr 2002 erstmals Steuern festgesetzt wurden, auf insgesamt 12,1 Mrd. € und die Schenkungen auf 4,6 Mrd. €. Dafür fielen insgesamt 2,2 Mrd. € Erbschaftsteuer an und 0,6 Mrd. € Schenkungsteuer. Der nachrichtlich ermittelte Reinnachlass (Nachlassvermögen abzgl. Nachlassverbindlichkeiten, ungeachtet einer Steuerpflicht) betrug 15,4 Mrd. €. Hierbei handelt es sich nur um die Erbschaften und Schenkungen, die über den Freibeträgen liegen !

(Quelle Statistisches Bundesamt)

Trotz dieser immensen Summe wird leider zu oft die Frage des Erbes nicht rechtzeitig und nicht ausreichend geklärt.

Gleichfalls wissen viele nicht, dass bei kinderloser Ehe nicht nur der Ehegatte, sondern auch Eltern und mglw. Geschwister erben. Diese gesetzliche Regelung kann nur durch eine erbrechtliche Regelung (bspw. ein Testament) geändert werden.

Ich biete sowohl die Hilfe bei der Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen an als auch die Fertigung von Testaments- oder Erbvertragsentwürfen.