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Sorgerechtsentzug bei umgangsunwilligem Kind, OLG Schleswig - Beschluss vom 15.05.2008 , 7 UF 41/07
Der vermehrte Kontakt eines umgangsunwilligen Kind zu seinem Vater kann nach Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht durch weitere Einschränkungen des Alleinsorgerechts der Mutter erzwungen werden, wenn dies zur Gefährdung des Kindeswohls führt.
Das OLG sieht jeden weiteren Eingriff gemäß § 1666 BGB in das Sorgerecht der Antragsgegnerin als unverhältnismäßig an. Bei der Anhörung des Kindes habe sich ergeben, dass das Kind Angst vor dem Antragsteller habe. Ein vollständiger Entzug des Sorgerechts würde zu einer massiven Gefährdung des Kindeswohls führen. Ebenso wenig wie ein umgangsunwilliger Elternteil zwangsweise zum Umgang angehalten werden könne (siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008, 1 BvR 1620/04) könne ein umgangsunwilliges Kind über den Umweg des Entzugs des Sorgerechts zum Umgang gezwungen werden.