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Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Adoption eines Kindes - BGH, Urteil vom 01.10.2008 - XII ZR 62/07

geschrieben am  04.02.2009 um 15:00 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Adoptiert der geschiedene Unterhaltspflichtige ein Kind seiner neuen Ehefrau, so werden die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe im Sinne des § 1578 BGB durch den Bedarf dieses Kindes und der neuen Ehefrau geprägt.

Dieses Urteil des BGH ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 06.02.2008, nach dem auch nach Scheidung der Ehe eintretende Umstände grundsätzlich bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme bestehe nur soweit ein unterhaltsbezogenes schuldhaftes Verhalten des Unterhaltspflichtigen gegeben sei. Ein solches sei nicht gegeben, wenn aus der neuen Ehe ein weiteres Kind hervorgeht oder ein Kind adoptiert wird

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