News

Archiv für Mai 2008

Fiktives Einkommen für Versorgung des Lebensgefährten, OLG Celle Urteil vom 07.02.2008, 17 UF 203/07

geschrieben am  25.05.2008 um 15:04 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Für die Versorgung des Lebensgefährten und die Führung des gemeinsamen Haushalts kann ein Betrag in Höhe von 400 € angesetzt werden. Nach der zum 01.01.08 geänderten Rechtslage muss die Antragstellerin im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass entweder kindbezogene Gründe aus Billigkeit oder elternbezogene Gründe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Kein Ausschluss des - zulasten der Ehefrau durchzuführenden - Versorgungsausgleich, wenn bei beiden Partnern die Altersversorgung derzeit nicht als gesichert angesehen werden kann, auch wenn die Anwartschaften der Ehefrau überwiegend auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten beruhen.

Erwerbsobliegenheit bei 62jähriger Frau nach 28 Jahren Ehe, Urteil OLG Hamm vom 11.09.2007, 7 UF 26/07

geschrieben am  25.05.2008 um 14:58 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Einer 62 Jahre alten unterhaltsberechtigten Ehefrau ist eine Erwerbstätigkeit nach 28 Ehejahren weder zumutbar noch möglich. Fiktive Einnahmen werden ihr nicht zugerechnet, welbst wenn sie eine langjährige Tätigkeit - gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten - bereits zwei Jahre vor der Trennung der Parteien gekündigt hat. Eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Unterhaltszahlung des Unterhaltsschuldners an den gemeinsamen volljährigen studierenden Sohn wird in Höhe des tatsächlichen Unterhaltsanspruchs bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt, nicht jedoch die darüber hinausgehende freiwilligen Leistungen des Unterhaltsschuldners.

Einkommensänderungen beim nachehelichen Unterhalt, BGH Urteil vom 06.02.2008, XII ZR 14/06

geschrieben am  25.05.2008 um 14:51 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.I S.1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, obs es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtige, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines ... mehr

Wohnwertvorteil bei Trennung - BGH Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 22/06

geschrieben am  25.05.2008 um 14:42 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem pörtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. Von dem Vorteil des mietfreien Wohnens sind ... mehr

Seiten: | 1 |