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Fiktives Einkommen für Versorgung des Lebensgefährten, OLG Celle Urteil vom 07.02.2008, 17 UF 203/07
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Für die Versorgung des Lebensgefährten und die Führung des gemeinsamen Haushalts kann ein Betrag in Höhe von 400 € angesetzt werden.
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Nach der zum 01.01.08 geänderten Rechtslage muss die Antragstellerin im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass entweder kindbezogene Gründe aus Billigkeit oder elternbezogene Gründe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen.
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Kein Ausschluss des - zulasten der Ehefrau durchzuführenden - Versorgungsausgleich, wenn bei beiden Partnern die Altersversorgung derzeit nicht als gesichert angesehen werden kann, auch wenn die Anwartschaften der Ehefrau überwiegend auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten beruhen.