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Erwerbsobliegenheit bei 62jähriger Frau nach 28 Jahren Ehe, Urteil OLG Hamm vom 11.09.2007, 7 UF 26/07
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Einer 62 Jahre alten unterhaltsberechtigten Ehefrau ist eine Erwerbstätigkeit nach 28 Ehejahren weder zumutbar noch möglich. Fiktive Einnahmen werden ihr nicht zugerechnet, welbst wenn sie eine langjährige Tätigkeit - gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten - bereits zwei Jahre vor der Trennung der Parteien gekündigt hat.
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Eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Unterhaltszahlung des Unterhaltsschuldners an den gemeinsamen volljährigen studierenden Sohn wird in Höhe des tatsächlichen Unterhaltsanspruchs bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt, nicht jedoch die darüber hinausgehende freiwilligen Leistungen des Unterhaltsschuldners.