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Archiv für Januar 2009

Grundsätzliche Möglichkeit der Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Alter oder Krankheit, OLG Celle, Urteil vom 20.03.08, Az. 17 UF 199/07

geschrieben am  29.01.2009 um 15:25 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Auch der nach altem Recht insoweit geschützte nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen Alters (§1571 BGB) oder Krankheit (§1572 BGB) unterliegt nach § 1578 b BGB im Grundsatz der Begrenzung (Herabsetzung oder Befristung). Die für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sprechenden Umstände hat der Unterhaltsverpflichtete darzulegen und zu beweisen. Im Fall der Krankheit muss der Unterhaltsverpflichtete konkret zur Situation während der Ehe, insbesondere zur vereinbarten Arbeitsteilung zwischen den Eheleuten sowie zu den vorehelichen Verhältnissen vortragen; auch der Hinweis darauf, dass die Erkrankung auch ohne die Ehe aufgetreten wäre, ist unzureichend. Macht der Unterhaltsberechtigte mit einer Abänderungsklage einen gegenüber dem Ursprungstitel höheren nachehelichen Unterhalt geltend, kann der ... mehr

Voraussetzung für Ausbildungsunterhalt - OLG Karlsruhe , Beschluss vom 23.04.08, Az. 2 UF 224/07

geschrieben am  29.01.2009 um 15:20 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist, dass die Ausbildung tatsächlich notwendig ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB auszuüben. Ein Hochschulstudium ohne konkretes Berufsziel, das erst lange Zeit nach der Trennung aufgenommen wurde, ist jedenfalls nicht als erforderlich anzusehen. Eine frühere Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich als angemessene Tätigkeit im Sinne des § 1574 Abs.2 BGB zu bewerten (hier Tätigkeit als Zimmermädchen oder Haushälterin für ehemaliges Au-pair-Mädchen)

Splittingvorteil beim Kindesunterhalt - BGH Urteil vom 17.09.08 Az. XII ZR 72/06

geschrieben am  29.01.2009 um 15:06 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Der Unterhaltsbedarf beim Verwandtenunterhalt richtet sich nach der Lebensstellung der Bedürftigen. Auch nach der Scheidung eingetretene Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Der Nachrang eines neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ist bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich unbeachtlich. Denn er wirkt sich erst bei der Leistungsfähigkeit aus, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Daher ist ein nachrangiger Unterhaltsberechtigter auch bei der Höher- oder Herabstufung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle sowie bei der Ermittlung der Bedarfskontrollbeträge zu berücksichtigen.

Beim Mangelfall sind gemäß § 1603 Abs.2 BGB alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt der Kinder zu verwenden. Dazu gehört auch der ...

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