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Splittingvorteil beim Kindesunterhalt - BGH Urteil vom 17.09.08 Az. XII ZR 72/06

geschrieben am  29.01.2009 um 15:06 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Der Unterhaltsbedarf beim Verwandtenunterhalt richtet sich nach der Lebensstellung der Bedürftigen. Auch nach der Scheidung eingetretene Entwicklungen sind zu berücksichtigen. Der Nachrang eines neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ist bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich unbeachtlich. Denn er wirkt sich erst bei der Leistungsfähigkeit aus, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Daher ist ein nachrangiger Unterhaltsberechtigter auch bei der Höher- oder Herabstufung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle sowie bei der Ermittlung der Bedarfskontrollbeträge zu berücksichtigen.

Beim Mangelfall sind gemäß § 1603 Abs.2 BGB alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt der Kinder zu verwenden. Dazu gehört auch der Splittingvorteil aus der neuen Ehe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, weil es hier um den Unterhalt minderjähriger Kinder und nicht  - wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - um Ehegattenunterhalt geht. Zudem würde sich die Reservierung des Splittingvorteils für den neuen Ehegatten zulasten der Kinder auswirken, die nicht aus der neuen Ehe stammen, da letztere am Splittingvorteil partizipieren.

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