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Voraussetzung für Ausbildungsunterhalt - OLG Karlsruhe , Beschluss vom 23.04.08, Az. 2 UF 224/07

geschrieben am  29.01.2009 um 15:20 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

  1. Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist, dass die Ausbildung tatsächlich notwendig ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB auszuüben. Ein Hochschulstudium ohne konkretes Berufsziel, das erst lange Zeit nach der Trennung aufgenommen wurde, ist jedenfalls nicht als erforderlich anzusehen.
  2. Eine frühere Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich als angemessene Tätigkeit im Sinne des § 1574 Abs.2 BGB zu bewerten (hier Tätigkeit als Zimmermädchen oder Haushälterin für ehemaliges Au-pair-Mädchen)

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