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Voraussetzung für Ausbildungsunterhalt - OLG Karlsruhe , Beschluss vom 23.04.08, Az. 2 UF 224/07
- Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist, dass die Ausbildung tatsächlich notwendig ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB auszuüben. Ein Hochschulstudium ohne konkretes Berufsziel, das erst lange Zeit nach der Trennung aufgenommen wurde, ist jedenfalls nicht als erforderlich anzusehen.
- Eine frühere Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich als angemessene Tätigkeit im Sinne des § 1574 Abs.2 BGB zu bewerten (hier Tätigkeit als Zimmermädchen oder Haushälterin für ehemaliges Au-pair-Mädchen)