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Zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach Scheidung - OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.08, Az. 9 UF 4/06
Tritt nach Wiederaufnahme und Ausweitung einer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit ein ehebedingter Nachteil in der Erwerbsbiographie nicht ein, so ist auch bei einer längeren Ehedauer (hier ca. 28 Jahre) eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts (hier: auf die Dauer von rund 10 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung) möglich.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.08, Az. 9 UF 4/06