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Archiv für März 2009
BGH-Urteil zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts, Az. XII ZR 74/08, Urteil vom 18.03.2009
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahrs steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen ...
mehrAusbildungsanspruch des volljährigen Kindes - OLG Jena, Urteil vom 08.01.09, Az. 1 UF 245/08
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier JAhre liegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich ein Jahr krank war und während eines weiteren Jahrs seinen Realschulabschluss nachgeholt hat.
OLG Jena, Az. 1 UF 245/08, Urteil vom 08.01.09
Abholen vom Kindergarten etc. - OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.08, Az. 4 UF 39/08
Die Frage, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder der Schule abholen und in den Haushalt des betreuenden Elternteils begleiten darf, betrifft eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Sie kann daher von dem rechtmäßig betreuenden Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein entschieden werden.
OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.08, Az. 4 UF 39/08
Zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach Scheidung - OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.08, Az. 9 UF 4/06
Tritt nach Wiederaufnahme und Ausweitung einer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit ein ehebedingter Nachteil in der Erwerbsbiographie nicht ein, so ist auch bei einer längeren Ehedauer (hier ca. 28 Jahre) eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts (hier: auf die Dauer von rund 10 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung) möglich.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.08, Az. 9 UF 4/06
Vorabzug des Kindesunterhalts in Höhe des Tabellenbetrags, OLG Düsseldorf, Az. II-7 UF 33/08, Urteil vom 18.09.08
Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe der Tabellen- und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen. Der Senat sieht im Abzug der Zahlbeträge einen Verstoß gegen Art.3 GG, weil insoweit der barunterhaltspflichtige Elternteil gegenüber dem Elternteil, der den Betreuungsunterhalt leistet, benachteiligt wird, sodass die Gleichwertigkeit gemäß § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB nicht mehr gewahrt ist.
Beim Abzug der Zahlbeträge wird nämlich der hälftige Ausgleich des Kindergeldes gemäß der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Zweckbestimmung über den Ehegattenunterhalt zulasten des Barunterhaltspflichtigen verändert. Werden nämliche die Zahlbeträge abgezogen, führt dies zu einem Ehegattenunterhalt, der ...
mehrErwerbsobliegenheit beim Betreuungsunterhalt, KG Beschluss v. 18.08.2008, Az.13 WF 111/08
Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 Abs.1, 2 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne weiteres zumutbar, insbesondere, wen sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet.
KG, Beschluss vom 18.08.2008, 13 WF 111/08
Übergangszeit zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit bei Betreuungsunterhalt, OLG Köln 14 WF 204/08, Beschluss vom 29.12.2008
Dem Unterhaltsberechtigten ist eine angemessene Übergangszeit von sechs bis zwölf Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts zuzubilligen, um sich auf die geänderte Rechtslage nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einzustellen und neben der Betreuung zweier Kinder im Alter von 15 und 12 Jahren eine Vollzeitarbeitsstelle zu finden.
OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2008, Az. 14 WF 204/08
Abzug des Erwerbstätigenbonus kann zu Unterhaltsbedürftigkeit führen, OLG Schleswig, Az. 15 UF 46/08, Urteil vom 14.07.08
Dem Fall lag zugrunde, dass ein Rentner ein Ruhegehalt von monatlich 1.361,77 € erhielt, seine geschiedene Ehefrau ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.419,70 € vor Abzug des Erwerbstätigenbonus. Nach Abzug des 1/7-Bonus verblieben bei der Ehefrau Einkünfte von monatlich 1.216,89 €. Das OLG entschied, dass in Höhe der hälftigen Differenz also 72,44 €, vom Rentner Unterhalt zu zahlen sei, obwohl er de facto monatlich weniger Einkünfte zur Verfügung hat.
OLG Schleswig, Urteil vom 14.07.08, Az. 15 UF 46/08
Rechtsmißbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung - BGH Urteil vom 21.01.09 Az. VIII ZR 62/08
a) Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Vermieters mit der Begründung abgewiesen wird, die Kündigung sei im Hinbklick darauf, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht auf den bereits absehbaren Eigenbedarf hingewiesen worden sei, "jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich", steht einer erneuten Eigenbedarfskündigung nicht entgegen.
b) Weist der Vermieter anlässlich der Novation eines langjährigen Mietvertrags nicht auf einen möglichen Eigenbedarf für seine heranwachsende Tochter hin, steht einer Kündigung des Vermieters, mit der das Mietverhältnis zum Ablauf von rund vier Jahren nach der Erneuerung des Mietvertrags beendet werden soll, nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen.
BGH, ...
mehrZusammentreffen Formularklauseln Schönheitsreparaturen mit individueller Vereinbarung - BGH Urteil vom 14.01.09, Az. VIII ZR 163/05
Treffen starre und deshalb unwirksame Formularklauseln zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung durch den Mieter mit einer später bei Einzug individuell vereinbarter Übernahme der Endrenovierungspflicht durch den Mieter zusammen, unterliegt die Individualvereinbarung weder der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB noch wird sie gemäß § 139 BGB von der Unwirksamkeit der Formularklausel erfasst.
BGH Az. VIII ZR 163/05 Urteil vom 14.01.09
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