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Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts - Beschluss OLG Köln vom 20.11.2007
- Die für die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts erforderliche Kooperationsbereitschaft ist solange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind Einigkeit besteht oder mit Hilfe Dritter - aber ohne Gerichtsverfahren - hergestellt werden kann.
- Verschleiert ein Elternteil seine Vermögensverhältnisse, um sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu entziehen, so kann das darin zum Ausdruck kommende mangelnde Verantwortungsbewusstsein den Entzug des ihm zustehenden Teils des Sorgerechts begründen.