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Vertragliche Regelung des Zugewinnausgleichs - AG Hamburg-St.Georg vom 16.08.07 Az. 985 F 106/07
- Die Regelung des Zugewinnausgleichs unterliegt grundsätzlich der vertraglichen Disposition, sodass nur das Hinzutreten weiterer Aspekte zu einer einseitigen Lastenvereteilung führen und somit die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge haben kann.
- Nehmen die Parteien im Ehevertrag trotz des Hinweises, dass der vollständige Unterhaltsverzicht sittenwidrig sein könnte, ausdrücklich eine salvatorische Klausel auf, führt ide Nichtigkeit einer Vereinbarung nicht zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags.