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Vermögensausgleich bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft - BGH Urteil vom 31.10.2007

geschrieben am  03.04.2008 um 18:24 Uhr. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Aus den Gründen der Entscheidung:
  1. Nicht ehelich ist eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch innnere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Parteien füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht. Erforderlich ist eine Verpflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
  2. Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen von nicht ehelichen Lebenspartnern werden grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer solchen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Parteien bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Ohne besondere Absprachen findet daher keine Verrechnung und Aufrechnung wechselseitiger Leistungen gegeneinander statt.
  3. Allerdings kann ein Ausgleich nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen. Voraussetzung: Die Partner müssen einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen haben. Dies kann in Betracht kommen etwa bei Verfolgung der Absicht, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands, insbesondere einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen. Dieser Wert soll von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören. Der Nachweis über das Vorliegen eines solchen Gesellschaftsvertrags kann mangels geeigneter Beweismittel auch anhand von Indizien erfolgen, z.B. die Planung, der Umfang und die Dauer des Zusammenwirkens betreffend.

Praxishinweis: Der Gesellschaftsvertrag muss nun zumindest schlüssig zustande gekommen sein. Des weiteren lehnte der BGH - entgegen vorheriger Rechtsprechung - den Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB nicht grundsätzlich ab, sondern stellte fest, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 BGB nicht dargelegt seien.

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