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Unterhaltsrechtsreform

geschrieben am  14.02.2008 um 21:40 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Informationen Familienrecht

Seit dem 01.01.2008 gilt das neue Unterhaltsrecht.

Was hat sich geändert ?

1. Veränderung der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter im Mangelfall

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht und dem Verpflichteten bei Zahlung des gesamten Unterhalts weniger als der ihm zustehende Selbstbehalt verbleiben würde.

Vor der Reform des Unterhaltsrechts wurde dann die Differenz zwischen dem Selbstbehalt und dem tatsächlichen Einkommen auf die bis dahin gleichberechtigten minderjährigen Kinder und die Ehefrau verteilt. Nach der Reform stehen die minderjährigen Kinder und die privilegierten volljährigen Kinder (in allgemeiner Schulausbildung) im ersten Rang und werden vorrangig bedient. Erst wenn nach Erfüllung dieser Unterhaltspflichten noch Einkommen oberhalb des Selbstbehalts verbleibt, erhält auch die geschiedene/getrenntlebende Ehefrau oder die zweite Ehefrau/Kindesmutter Unterhalt.

2. Unterhaltsansprüche der Eltern, die Kinder betreuen

Nach einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind nun die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau und die der nicht verheirateten Mutter eines gemeinsamen Kindes gleichgestellt worden. Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes wird uneingeschränkt gewährt bis zum 3.Lebensjahr des Kindes. Über das 3.Lebensjahr hinaus hängt der Anspruch davon ab, ob die Kinder einer weiteren Betreuung bedürfen und welche konkreten Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dies wird im Rahmen einer Billigkeitsprüfung - im Streitfall vom Richter - geprüft, wobei bei Ehefrauen noch die Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit in der Ehe berücksichtigt werden kann.

In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass Kosten der Kinderbetreuung, sofern sie in angemessener Höhe anfallen als notwendige Ausgabe bei der Unterhaltsberechnung angerechnet werden müssen.

3. Mehr Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt

Schon nach früherem Recht stellte ein nachehelicher Unterhaltsanspruch eigentlich nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar. Dass dies etwas in Vergessenheit geraten ist, führte zu einer weitgehenden Bevorzugung des geschiedenen Ehegatten und entsprechend zu einer finanziellen Belastung der Zweifamilie. Als besonder ungerecht wurde das häufig empfunden, wenn die erste Ehe sehr kurz war. Nun soll der Grundsatz der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten gestärkt werden.

4. Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

Das eheliche Unterhaltsrecht gilt für (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes jetzt auch in Bezug auf die Rangfolge. Der Unterhaltsanspruch des Lebenspartners steht also nicht mehr am Ende der Unterhaltskette, sondern, wie bei Ehegatten, im Fall der Betreuung eines Adoptivkindes an zweiter Stelle, andernfalls an dritter Stelle.

5. Wirksame Unterhaltsvereinbarung zwischen Ehegatten

Vor der Scheidung können Unterhaltsvereinbarungen nur noch notariell beurkundet werden.

6. Änderungen beim Kindesunterhalt

Das Gesetz führt die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ein. Der Mindestunterhalt ist der Unterhalt in Geld, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu leisten verpflichtet ist.

In der Höhe richtet sich der Mindestunterhalt nach dem steuerrechtlichen Kinderfreibetrag und entspricht damit dem lebensnotwendigen Bedarf von Kindern, wie er alle zwei Jahre von der Bundesregierung in einem Existenzminimumsbericht auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze und Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten ermittelt wird. Diese Angleichung beruht auf der Feststellung, dass der Mindestbedarf von Kindern eine absolute Größe ist, die im Unterhaltsrecht grundsätzlich nicht anders bestimmt werden kann als im Steuer- und Sozialrecht. Grundsätzlich ist damit der Mindestunterhalt an den Kinderfreibetrag des Steuerrechts geknüpft.

Um aber zu verhindern, dass die neue Kindergeldanrechnung zu einer geringeren Unterhaltszahlung führt als nach dem alten Recht, was bei Anwendung des derzeitigen Kinderfreibetrags der Fall wäre, wurde für eine Übergangszeit der Mindestunterhalt konkret im Gesetz festgelegt. Diese Werte gelten so lange, bis die Berechnung des Mindestunterhalts nach dem Kinderfreibetrag zu höheren Beträgen führt. Der Kinderfreibetrag des Steuerrechts wird frühestens zum 01.Januar 2009 geändert.

Der Mindestunterhalt beträgt für ein Kind

- bis 6 Jahre (1.Altersstufe)     279 EUR

- bis 12 Jahre (2.Altersstufe)   322 EUR

- bis 18 Jahre (3.Altersstufe)   365 EUR

Das Kindergeld wird nun grundsätzlich auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Leistet der andere Elternteil den sogenannten Betreuungsunterhalt, wird das Kindergeld zu 1/2 auf den Bedarf angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

 

Quelle: Auszug aus dem Merkblatt für Mandanten zur Reform des Unterhaltsrechts

 

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