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Neueste Entscheidung OLG Köln zur verschärften Unterhaltspflicht, Beschluss vom 13.03.2008

geschrieben am  26.03.2008 um 14:36 Uhr. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Auszug aus dem die Prozesskostenhilfe für den Beklagten abweisenden Beschluss des OLG Köln vom 13.03.2008:
"(...) Im übrigen hat die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zu Unterhaltszahlungen in Höhe von 100 % des Regelbetrags für den Zeitraum ab Juli 2005 verurteilt (...).
Der Beklagte ist ab Juli 2005 als leistungsfähig anzusehen.
Zwar hat der Beklagte ab Februar 2005 lediglich Arbeitslosengeld II iin monatlicher Höhe von 665 Euro bezogen und ist seit dem 01.07.2006 selbständig. Er hat ein Gewerbe als Gebäudereiniger angemeldet, ohne hieraus ein den Selbstbehalt überschreitendes Einkommen erzielen zu können. Mit diesen Einkünften war und ist der Beklagte nicht in der Lage den Unterhalt für zwei minderjährige Kinder zu gewährleisten in Höhe von 100 % des REgelbetrags je Kind somit 247 Euro. Allerdings war bzw. ist der Beklagte den Klägern als minderjährigen Kindern verschärft unterhaltspflichtig mit der Folge, dass er umfangreiche Bemühungen entfalten muss, um jedenfalls den Mindest-Kindesunterhalt in Gesamthöhe von 494 Euro sicherzustellen (§ 1603 Abs.2 BGB).
Dabei kann im Ergebnis zunächst auf sich beruhen, welche Einkünfte er tatsächlich erzielt bzw. erzielt hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum sowie derzeit nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel bzw. Einkünfte verfügt bzw. verfügt haben mag, muss er sich gleichwohl doch als zumindest teilweise hinreichend leistungsfähig behandeln lassen.
Denn die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt (BVerfG NJW 2006, 2317).
Reichen also die tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben.

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