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Neueste Entscheidung des BGH zum neuen Unterhaltsrecht, 16.07.08, Az.: XII ZR 109/05

geschrieben am  19.07.2008 um 16:16 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss eine Mutter nicht sofort nach dem 3.Lebensjahr des Kindes vollzeit arbeiten. Auch dann nicht, wenn grundsätzlich Betreuungsmöglichkeiten wie Kita, Kindergarten oder Tagesmutter vorhanden sind. Eine solche Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit nach Vollendung des 3.Lebensjahrs könnte zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war das Paar nicht verheiratet gewesen. Die Frau betreute während der Beziehung die heute sieben und zehn Jahre alten Kinder. Nach der Trennung 2002 bekam sie vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bis zum sechsten Geburtstag des jüngsten Kindes monatlich 216 Euro Betreuungsunterhalt zugesprochen. Sie wollte unbefristeten und höheren Unterhalt erreichen. Der Vater der Kinder wollte dagegen nachträglich zugesprochen bekommen, dass er nur bis zum dritten Geburtstag seines jüngsten Kindes hätte zahlen müssen.

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung dorthin zurück. Die Richter sagten nicht, ab welchen Alter des Kindes eine Mutter wieder Vollzeit arbeiten gehen müsse. Sie wiesen vielmehr darauf hin, dass dies Aufgabe der unteren Instanzen sei. Außerdem stärkten sie die Position getrennt lebender Frauen ohne Trauschein. Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner verlängere sich umso mehr, je eher ihre Beziehung einer Ehe geglichen habe.

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