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Namensänderung des Kindes - Beschluss des OLG Hamm vom 11.01.08 Az. 10 UF 112/07

geschrieben am  13.12.2008 um 16:33 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Die Einbenennung (Namensänderung) muss für das Kind unabdingbar notwendig sein. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich aufgrund der Namensungleichheit eine Erkrankung des Kindes (in diesem Fall: Asthma) entscheidend verschlechtert hat.

Die Neufassung des § 1618 BGB durch Art.1 Nr.7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt wurde, hat die Voraussetzungen verschärft, was ausdrücklich dem Zweck dient, die durch die Namensgleichheit aufrechterhaltene Bindung des Kindes an den betreffenden Elternteil zu unterstreichen. Danach ist gemäß ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats, nach umfassender Interessenabwägung eine Ersetzung der Zustimmung nur noch in Ausnahmefällen vorzunehmen. Angesichts der Vielzahl der vom geltenden Namensrecht eröffneten Vielfalt reichen lediglich Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit für das Kindeswohl nicht aus. Die Einbenennung muss vielmehr für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, also unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl abzuwenden.

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