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Minderjährigen Schüler trifft Erwerbsobliegenheit - OLG Rostock, Beschluss vom 18.10.2006
Einen minderjährigen Schüler kann in Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert, eine Erwerbsobliegenheit treffen. § 1600 Abs.2 BGB zeige, dass auch bei Kindern Einkünfte aus Arbeit zumutbar seien. Wegen Verletzung dieser Obliegenheit werde ein fiktives Einkommen von 4 € pro Stunde angesetzt, welches jeweils hälftig auf den Bar- und den Betreuungsunterhalt angerechnet werde. Ab erneutem Einsetzen des Schulbesuchs entfalle die Erwerbsobliegenheit.