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Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen bereits während des Erwerbslebens gezahlt werden, werden nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt - BGH, Urteil vom 14.03.2007, XII ZB 36/05

geschrieben am  28.04.2008 um 20:02 Uhr. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

§ 1587 Abs.1 BGB weist dem Versorgungsausgleich nur solche Anrechte zu, die der Versorgung für den Fall des Alters oder der Invalidität dienen. Der vom Gesetz geforderte Altersbezug setzt voraus, dass die Versorgung nicht nur "auch" sondern speziell für das Alter bestimmt ist. Das verlangt zwar keinen Gleichlauf des Rentenbeginns mit der gesetzlichen Rente. Eine Altersversorgung liegt aber regelmäßig nur vor, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll.
Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann bereits mit dem 43.Lebensjahr Rentenleistungen aus der Lebensversicherung erhalten. Diese Lebensversicherung wird nicht in den Versorgungsausgleich, sondern im Güterrecht berücksichtigt.

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