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Keine gesetzliche Schriftform für die Auskunft über das Endvermögen, BGH - Beschluss vom 28.11.2007
Eine Auskunft im Zugewinnausgleich muss nicht die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB erfüllen. Sie darf auch durch einen Boten, beispielsweise einen Rechtsanwalt, übermittelt werden.
Bisher war in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob die Auskunft durch den Schuldner persönlich unterzeichnet sein musste. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden und verlangt gerade keine Unterzeichnung durch den Schuldner. Auch der Rechtsanwalt kann die Auskunft übermitteln.