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Keine Vollzeittätigkeit bei Betreuung von zwei Grundschulkindern zumutbar - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008, II-2 WF 62/08

geschrieben am  05.08.2008 um 11:18 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Neben der Betreuung von zwei gemeinsamen Kindern im Grundschulalter ist dem geschiedenen alleinerziehenden Elternteil, zumal wenn er bislang nicht berufstätig war, aus Gründen des Kindeswohls und nachehelicher Solidarität eine Vollzeittätigkeit nicht zumutbar.
In diesem Fall war die geschiedene Ehefrau bislang nicht erwerbstätig und betreute die zum Zeitpunkt der Entscheidung neun und sechs Jahre alten gemeinsamen Kinder. Das Gericht hielt hier eine Teilzeittätigkeit im täglichen Umfang von fünf Stunden für angemessen und lehnte eine darüber hinausgehende Erwerbspflicht aus Gründen des Kindeswohls und nachehelicher Solidarität zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.
Die Billigkeit und Lastenverteilung zwischen den Eltern gebiete es zu berücksichtigen, dass der betreuende Elternteil nicht zeitlich deckungsgleich mit der fremdbetreuten Abwesenheit des Kindes arbeiten kann. Sein Weg zur Arbeit ist zeitlich ebenso beachtlich wie die sonstigen Verrichtungen für die Kinder wie Einkauf, Haushalt, Wäschepflege, Gesundheitsfürsorge pp. Wenn Kinder nach Hause kommen, benötigen sie die Förderung bei Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten - dies erfordere Zeit, die bei voller Berufstätigkeit den Kindern nicht zur Verfügung stände. Ohne diese zeitliche Zuwendung durch den Betreuenden würde allerdings ihre Entwicklung entscheidend beeinträchtigt.
Darüber hinaus waren bei dieser Entscheidung auch ehebezogene Gründe nach § 1570 Abs.2 BGB bedeutsam. Unter dem Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität sind die in der Ehe vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kindesbetreuung beachtlich.
Zu beachten ist aber immer, dass für die Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs zugunsten der Berechtigten über das dritte Lebensjahr hinaus, ist der Berechtigte darlegungs- und beweisbelastet.

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