News

Fiktion eines unverhältnismäßig hohen Einkommens des Unterhaltsschuldners - BVerfG, Beschluss vom 18.03.2008, 1 BvR 125/06

geschrieben am  05.08.2008 um 10:51 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass es zwar nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf das tatsächliche Vermögen und Einkommen des Verpflichteten, sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abzustellen und demzufolge dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unerlasse, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte.
Die Zurechnung fiktiver Einkünfte habe aber neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten überhaupt erzeilbar seien, was von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängig sei.
Werde einem Unterhaltsschuldner die Erwirtschaftung eines Einkommens abverlangt, welches er objektiv nicht erzielen könne, liege regelmäßig ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit vor.

Diese Neuigkeit wurde 2568 mal angezeigt und gelesen.