News

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten im Unterhaltsstreit - Urteil des OLG Oldenburg vom 20.05.08 - Az.13 WF 93/08

geschrieben am  13.12.2008 um 16:20 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Kosten eines Detektivs können dann als notwendige Verfahrenskosten festgesetzt werden, wenn die Feststellungen für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Im entschiedenen Fall des Amtsgerichts war dieses davon ausgegangen, dass solche Ermittlungen für das vorliegende Unterhaltsvefahren zweckmäßig waren. Die Beklagte hatte im AUsgangsverfahren geltend gemacht, ihre Beziehung zu Herrn X sei beendet. Später hatte sie diese Beziehung jedoch fortgesetzt. Aus Sicht des Klägers war es daher durchaus zweckmäßig, sich vor Erhebung einer neuen Klage Sicherheit über den Bestand dieser Beziehung zu verschaffen. Die Notwendigkeit zeigt sich auch in der vorprozessualen Reaktion der Beklagten, die eine verfestigte Beziehung weiter in Abrede gestellt hat, sodass dieser Gesichtspunkt in einem gerichtlichen Verfahren streitig zu werden drohte.

Gleichwohl kann in diesem besonderen Fall der Kläger eine Erstattung der durch die Rechnung belegten Detektivkosten nicht beanspruchen. Denn zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind nur solche Maßnahmen zu rechnen, die auch zu gerichtlichen verwertbaren Feststellungen führen. Daran fehlte es hier. Das von dem Kläger beauftragte Detektivbüro hat sich einer Überwachung der Beklagten mittels eines GPS-Systems und damit einer für das angestrebte Verfahren unzulässigen Ermittlungsmethode bedient.

Der Einsatz eines GPS-Systems dient dazu, den Standort eines Kraftfahrzeuges laufend zu orten: Das System ermöglicht damit die heimliche Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils einer Person. Dieses beschränkt sich nicht auf die Feststellung, wann und für wie lange die Anschrift des vermeintlichen Partners aufgesucht wird, sondern zeichnet unvermeidbar auch alle anderen Fahrten auf. Eine so weitgehende Beobachtung stellt einen erheblichen Eingriff in das durch Art.2 Abs.1 GG i.V. mit Art. 1 Abs.1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Diese Neuigkeit wurde 2660 mal angezeigt und gelesen.