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Bundesverfassungsgericht stärkt Unterhalt geschiedener Ehefrauen

geschrieben am  13.02.2011 um 15:41 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Der Bundesgerichtshof hatte nach der Unterhaltsrechtsreform entschieden, dass der Unterhalt der geschiedenene Ehefrau bei Neuheirat des Unterhaltspflichtigen nach der Dreiteilungsmethode ermittelt werden müsste (vgl. Urteil BGH vom 30.07.2008). Es wurden die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, der neuen Ehefrau und der geschiedenen Ehefrau zusammengerechnet und das so entstandene "Gesamteinkommen" gedrittelt, damit der Bedarf ermittelt.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seiner Entscheidung vom 25.01.2011 (1 BvR 918/10) darauf hingewiesen, dass die zur Auslegung des § 1578 Abs.1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteiliung sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalt löse und es durch ein eigenes Model ersetze. Mit diesem Systemwechsel überschreite die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzte die von Art.2 Abs.1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3 GG).

Die neue Rechtsprechung des BGH widerspreche dem Zweck des § 1578 Abs.1 Satz 1 BGB, der dazu dient, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Bestimmung seines Bedarfs grundsätzlich gleiche Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Rechtskrraft der Scheidung gemeinsam erreichten Status zu gewähren. Die mit der Kontrollrechnung verbundene richterliche Dreiteilungsmethode belaste den vorangegangenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten.

Damit wird die Rechtsprechung erneut prüfen müssen, wie bei Zusammentreffen von geschiedenem Ehegatten und neuem Ehegatten der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau zu berechnen ist, in Betracht kommt jedenfalls nicht mehr die sogenannte Dreiteilungsmethode.

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