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Bewerbungsbemühungen bei Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit - BGH Urteil vom 30.07.08 Az. XII ZR 126/06

geschrieben am  13.12.2008 um 16:03 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des Anspruchs aus § 1573 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte und in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat.

 Eine unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs.1 BGB. Die mangelhafte Arbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein. Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarkts sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat (Senatsurteil vom 27.01.1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791).

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Anmerkung dazu von Vors.Richter am OLG Heinrich Schürmann, Oldenburg in FamRZ 2008, 2108:

"Wer zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, muss sich intensiv um einen Arbeitsplatz kümmern und nachhaltig - d.h. über einen längeren Zeitraum kontinuierlich - alle in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpfen. Dies erfordert eine entpsrechende Eigeninitiative - die bloße Meldung beim Arbeitsamt ist unzureichend. Bewerbungen müssen sowohl bei der Auswahl potenzieller ARbeitgeber als auch ihrem Inhalt nach ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt eines Arbeitsplatzes erkennen lassen. Für Unterhaltsverpflichtete und Unterhaltsberechtigte bestehen insofern die gleichen Anforderungen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Arbeitsstellen, die sich nicht auf ein enges Tätigkeitsgebiet beschränken darf, sondern alle in Betrachte kommenden Berufsfelder mufassen muss.

Unzureichende Erwerbsbemühungen können zur Zurechnung eine fiktiven Einkommens führen. Dies ist aber keine automatische, sanktonsgleiche Folge. Der Erwerbsverpflichtete muss sich vielmehr (nur) so behandeln lassen, als habe er sich in ausreichendem Maße um einen Arbeitsplatz bemüht. Hätte für ihn auch dann keine Erwerbsmöglichkeit bestanden, scheidet die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus. Es bedarf einer realen Beschäftigungschance."

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