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Berücksichtigung des Wohnwerts nach Trennung - OLG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2007
In der Trennungszeit wird der dem Unterhaltpflichtigen für die Nutzung einer im Miteigentum der Eheleute stehenden Wohnung zuzurechnende Wohnwert begrenzt duch den im jeweiligen Selbstbehalt enthaltenen Anteil für Kaltmiete.
Rechnerisch kann somit der Selbstbehalt um den Kaltmietzinsanteil reduziert werden. Damit ist dann der Wohnvorteil hinreichend berücksichtigt. Den Anteil für Kaltmiete im notwendigen Selbstbehalt beziffert der Senat mit 270 EUR, im angemessenen Selbstbehalt mit 340 EUR und im eheangemessenen Selbstbehalt mit 305 EUR.