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Befristung nachehelicher Unterhalt - BGH Urteil vom 14.11.2007

geschrieben am  17.02.2008 um 13:40 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil sowohl §1573 V als auch § 1578 I S.2 a.F. BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung und damit für eine längere "Schonzeit" sprechen.

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