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Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft - OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.08, Az. 2 UF 219/06
- Ab dem 01.01.2008 besteht für den Ehegatten, der einen 13 Jahre alten Sohn versorgt, gemäß § 1570 Abs.1 BGB eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Es kann insoweit eine Übergangsfrist eingeräumt werden (hier bis Ende April 2008).
- Wenn der Wegfall ehebedingter Nachteile noch nicht absehbar ist, scheidet eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b Abs.1 und 2 BGB derzeit aus.
- Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit dem neuen Partner nicht zusammenlebt, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr.2 BGB gegeben sein, so zum Beispiel wenn beide seit mehr als drei Jahren in der Öffentlichkeit wie ein Paar auftreten (gemeinsame Urlaube, gemeinsame Freizeitgestaltung, Teilnahme an Familienfesten).