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Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft - OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.08, Az. 2 UF 219/06

geschrieben am  13.12.2008 um 17:02 Uhr von Karin Wroblowski. Abgelegt unter Urteile Familienrecht

  1. Ab dem 01.01.2008 besteht für den Ehegatten, der einen 13 Jahre alten Sohn versorgt, gemäß § 1570 Abs.1 BGB eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Es kann insoweit eine Übergangsfrist eingeräumt werden (hier bis Ende April 2008).
  2. Wenn der Wegfall ehebedingter Nachteile noch nicht absehbar ist, scheidet eine Beschränkung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b Abs.1 und 2 BGB derzeit aus.
  3. Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit dem neuen Partner nicht zusammenlebt, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr.2 BGB gegeben sein, so zum Beispiel wenn beide seit mehr als drei Jahren in der Öffentlichkeit wie ein Paar auftreten (gemeinsame Urlaube, gemeinsame Freizeitgestaltung, Teilnahme an Familienfesten).

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