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Ausbildungsanspruch des volljährigen Kindes - OLG Jena, Urteil vom 08.01.09, Az. 1 UF 245/08
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier JAhre liegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich ein Jahr krank war und während eines weiteren Jahrs seinen Realschulabschluss nachgeholt hat.
OLG Jena, Az. 1 UF 245/08, Urteil vom 08.01.09