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Anforderungen an eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu § 1579 Nr.2 BGB - OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.07, Az. 2 UF 237/07
Eine fehlende wirtschaftliche Verflechtung der Lebenspartner schließt die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht aus. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterscheidet sich von einer losen Beziehung dadurch, dass zwischen den Beteiligten eine innere Bindung entstanden ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet. Dieser rein interne Vorgang muss sich anhand nach außen tretender Umstände objektivieren lassen. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild in der Öffentlicheit, durch das der geschiedene Ehegatte zu erkennen gibt, dass er sich aus der nachehelichen Solidarität herausgelöst hat und diese nicht mehr benötigt.