News
Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von zwei Kindern - Urteil OLG Köln vom 27.05.2008 - Az.4 UF 159/07
Betreut ein Elternteil zwei Kinder im alter von 8 und 11 Jahren so stellt sich die Frage, ob im Hinblick auf die Neufassung des § 1570 BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2007 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden muss oder ob der betreuende Elternteil geltend machen kann, dass allgemeine Betreuungs- und Erziehungsaufgaben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen.
Das OLG Köln nimmt bei der Betreuung und Erziehung zweier Kinder im Alter von 8 und 11 Jahren eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit an und stützt dies auf die Entscheidung des Gesetzgebers in § 1570 Abs.1 Satz 1 BGB den Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf die ersten drei Jahre zu beschränken. Damit verlängere sich der Betreuungsunterhalt nur dann, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar sei.