News
Vorabzug des Kindesunterhalts in Höhe des Tabellenbetrags, OLG Düsseldorf, Az. II-7 UF 33/08, Urteil vom 18.09.08
Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe der Tabellen- und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen. Der Senat sieht im Abzug der Zahlbeträge einen Verstoß gegen Art.3 GG, weil insoweit der barunterhaltspflichtige Elternteil gegenüber dem Elternteil, der den Betreuungsunterhalt leistet, benachteiligt wird, sodass die Gleichwertigkeit gemäß § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB nicht mehr gewahrt ist.
Beim Abzug der Zahlbeträge wird nämlich der hälftige Ausgleich des Kindergeldes gemäß der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Zweckbestimmung über den Ehegattenunterhalt zulasten des Barunterhaltspflichtigen verändert. Werden nämliche die Zahlbeträge abgezogen, führt dies zu einem Ehegattenunterhalt, der bei einem minderjährigen Kind um 33 € höher ist als bei Abzug der Tabellenbeträge. Wird als Vorwegabzug lediglich der Zahlbetrag berücksichtigt, erhöht sich das Einkommen für den barunterhaltspflichtigen Elternteil um das hälftige Kindergeld, als um 77 €, sodass der den Betreuungsunterhalt leistende bedürftige Ehegatte davon 3/7, also 33 € über den Ehegattenunterhalt für sich abzweigt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.08, Az. II-7 UF 33/08